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So sparen Sie beim Hauskauf

  • Ralf Loweg/wid - 21. Januar 2021, 13:47 Uhr

Der Traum vom Eigenheim platzt oft an den Finanzen. Denn Grundstück, Gebäude, Ausbau und Umzug haben ihren Preis. Auch das Finanzamt bittet Käufer zur Kasse.


Der Traum vom Eigenheim platzt oft an den Finanzen. Denn Grundstück, Gebäude, Ausbau und Umzug haben ihren Preis. Auch das Finanzamt bittet Käufer zur Kasse. Denn beim Erwerb eines Grundstücks wird die Grunderwerbsteuer fällig. Diese beträgt in der Regel mehrere Tausend Euro. Für den Staat eine wahre Goldgrube: 2019 nahmen die Länder nach Angaben von Statista so fast 16 Milliarden Euro ein. Kann man da irgendwie etwas sparen? Die ARAG-Experten klären auf.

Beim Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks fällt in Deutschland stets die Grunderwerbsteuer (GrESt) an. Die GrESt wird von den Bundesländern erhoben, sodass die Höhe regional sehr unterschiedlich ausfallen kann. Im Prinzip können die Vertragspartner entscheiden, wer die Summe zahlt: Käufer oder Verkäufer. In den allermeisten Fällen wird aber im Vertrag vereinbart, dass der Käufer dafür aufkommt.

Die GrESt bemisst sich nach der sogenannten "Gegenleistung". Diese besteht aus dem Kaufpreis und vom Käufer übernommenen Belastungen. Beim Kauf eines unbebauten Grundstücks kann auch der gleichzeitig oder später geschlossene Vertrag über die Bebauung vom Finanzamt bei der Bemessung berücksichtigt werden, wenn der Bauvertrag mit dem Verkäufer oder einem mit ihm verbundenen Dritten geschlossen wird.

Wenn es sich beim Grundstückserwerb um eine Schenkung oder eine Erbschaft handelt, ist man von der GrESt befreit. Das gilt auch für einen Verkauf unter Eheleuten. Bei kleinen Transaktionen unter 2.500 Euro Kaufpreis fällt auch keine Steuer an. Eine kleine Änderung der Grundstücksgrenze zum Nachbarn dürfte also steuerfrei bleiben.

Sparen kann man, indem man den Kaufpreis senkt. Obwohl kaum ein Verkäufer sich ohne Weiteres darauf einlässt, kann das Inventar der Immobilie einen Ausweg bieten. Alles, was nicht untrennbar zur Immobilie gehört, wird als Inventar gesehen und nicht in die Bemessungsgrundlage aufgenommen.

Zum Inventar gehören unter anderem folgende Gegenstände: Küche, Gartenhäuschen, Grundstücksbeleuchtung und Möbel. Das Inventar und sein Wert müssen im Kaufvertrag festgehalten werden. Macht die Summe des Inventars nicht mehr als 15 Prozent des Kaufpreises aus, beziehungsweise liegt nicht über 50.000 Euro, ist ein weiterer Nachweis - etwa durch Kaufbelege - nicht nötig.

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