Fußgänger müssen auf dem Gehweg mit abgestellten Gegenständen rechnen - auch mit quer zur Hauswand platzierten E-Scootern. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Bremen hervor.
Das LG hatte Klage eines seit seiner Geburt blinden Klägers gegen einen E-Scooter-Verleiher abgewiesen. Der Kläger, der sich mit einem Langstock orientiert, war über zwei E-Scooter gestürzt, die quer zu einer Hauswand abgestellt waren. Er verlangte von den Beklagten unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro.
Das Landgericht stützt seine Klageabweisung darauf, dass die konkrete Aufstellweise der Scooter an der Unfallstelle keine Verkehrssicherungspflichten verletze. Bei der Abwägung müssten zwar einerseits insbesondere die Interessen von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Andererseits billige es die wirksam erteilte Sondernutzungserlaubnis, die E-Scooter so wie geschehen aufzustellen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass an Hauswänden auch mit vergleichbaren Hindernissen zu rechnen sei, wie Fahrrädern, Baugerüsten oder Aufstellern von Geschäften und Restaurants.
Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung annähme, wäre ein Anspruch nach Ansicht der Richter in diesem Fall wegen Mitverschuldens zu kürzen, weil der Kläger den Roller erkannt habe und sein Gehtempo hätte anpassen müssen. (AZ: 6 O 697/21)















