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Neuer Glasfaseranschluss: Vertrag darf nicht erst ab Freischaltung laufen

  • AFP - 8. Januar 2026, 15:44 Uhr
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Bundesgerichtshof
Bild: AFP

Wird ein Glasfaseranschluss noch gelegt, darf der Vertrag nicht erst mit der Freischaltung zu laufen beginnen. Sonst könnte die bindende Vertragslaufzeit die gesetzliche Höchstdauer von zwei Jahren überschreiten, wie der Bundesgerichtshof entschied.

Wird ein Glasfaseranschluss noch gelegt, darf der Vertrag nicht erst mit der Freischaltung zu laufen beginnen. Sonst könnte die bindende Vertragslaufzeit die gesetzliche Höchstdauer von zwei Jahren überschreiten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschied. Eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte damit Erfolg. (Az. III ZR 8/25)

Sie wandte sich gegen eine Klausel in den Geschäftsbedingungen der Deutsche GigaNetz GmbH, die sich am Ausbau des Glasfasernetzes beteiligt. Die Klausel sah eine Mindestlaufzeit von zwölf oder 24 Monaten für den Vertrag vor, die mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen sollte.

Schon vor dem Oberlandesgericht Hamburg hatte die Klage Erfolg. Es entschied im Dezember 2024, dass die Klausel nicht mehr verwendet werden dürfe. Das Unternehmen wandte sich an den BGH, um das Hamburger Urteil überprüfen zu lassen. Dieser wies die Revision aber nun zurück.

Die Laufzeit beginne mit dem Vertragsschluss, nicht erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, erklärte der BGH. Für den Markt der Telekommunikationsdienstleistungen gelte keine Ausnahme.

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