Eine pauschale Regelung im Arbeitsvertrag, wonach die Firma Beschäftigte sofort nach der Kündigung freistellen darf, ist unwirksam. Sie benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Dienstag entschied. Ihr Interesse, tatsächlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiterzuarbeiten, wiegt hier schwerer als das Interesse der Arbeitgeber an der Freistellung. (Az. 5 AZR 108/25)
Im Einzelfall kann das aber anders aussehen, wenn die Firma bestimmte Interessen geltend machen kann. In Erfurt ging es um den Fall eines Gebietsleiters im Vertriebsaußendienst. Er hatte einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Nachdem er gekündigt hatte, stellte ihn die Firma frei und forderte ihn dazu auf, den Dienstwagen zurückzugeben.Â
Der Mann tat das, klagte aber auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Vor dem niedersächsischen Landesarbeitsgericht in Hannover hatte er Erfolg, es verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass das Gericht in Hannover erneut über den Fall entscheiden muss. Denn es prüfte nicht richtig, ob das Interesse der Firma hier womöglich doch überwiegt.
Wirtschaft
Gericht: Pauschale Regelung zu Freistellung nach Kündigung ist unwirksam
- AFP - 25. März 2026, 16:25 Uhr
Eine pauschale Regelung im Arbeitsvertrag, wonach die Firma einen Arbeitnehmer sofort nach der Kündigung freistellen darf, ist unwirksam. Sie benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen, wie das Bundesarbeitsgericht entschied.
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