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Gesetzesänderung soll Schutz vor Diskriminierung verbessern

  • AFP - 14. April 2026, 14:24 Uhr
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Justitia
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Bürgerinnen und Bürger sollen besser vor Diskriminierung geschützt werden. Ein Gesetzentwurf sieht vor, Fristen für das Geltendmachen von Ansprüchen zu verlängern und Unterstützung für Betroffene auszubauen. Damit werden EU-Vorgaben umgesetzt.

Bürgerinnen und Bürger sollen besser vor Diskriminierung geschützt werden. Ein am Dienstag vorgestellter Gesetzentwurf sieht vor, Fristen für das Geltendmachen von Ansprüchen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu verlängern und Unterstützung für Betroffene auszubauen. Damit sollen auch EU-Vorgaben zum Diskriminierungsschutz in deutsches Recht umgesetzt werden.

Das AGG enthält Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei zivilrechtlichen Rechtsgeschäften, etwa bei Vermietungen oder im Handel. Der nun von den Bundesministerien für Justiz und für Familie gemeinsam vorgelegte Gesetzentwurf sieht vor, dass Ansprüche aus dem Gesetz vier statt bisher zwei Monate lang eingefordert werden können.

Das AGG schützt vor Benachteiligung wegen bestimmter Merkmale. Genannt werden Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Die Einschränkung des Diskriminierungsschutzes wegen des Geschlechts auf sogenannte Massengeschäfte soll künftig entfallen. "Alter" wird als "Lebensalter" präzisiert.

Der Schutz vor sexuellen Belästigungen soll verbessert werden. Er soll nicht mehr nur am Arbeitsplatz gelten, sondern beispielsweise auch auf Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule. 

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) soll künftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, um bei Diskriminierungsvorwürfen eine schnelle, einvernehmliche Einigung der Beteiligten zu befördern. In Gerichtsverfahren soll die ADS als Beistand auftreten können. 

Eingeschränkt wird eine Ausnahmeklausel für Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen, die es diesen erlaubt, Beschäftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Dies soll nur noch möglich sein, wenn ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der betroffenen Beschäftigten oder der Umstände ihrer Arbeit bestehen.

Für den Gesetzentwurf wurde die Verbändeanhörung eingeleitet. Wie es in der Mitteilung weiter hieß, wurden weitergehende Neuregelungen diskutiert. Es habe darüber aber zwischen den beiden beteiligten Ressorts keine Einigung erzielt werden können. Da die Umsetzung der EU-Vorgaben fristgebunden war, sei daher zunächst die vorliegende begrenzte Gesetzesänderung auf den Weg gebracht worden.

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