Verbraucherschützer haben gegen die Rabatt-App von Lidl geklagt - das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage am Dienstag allerdings ab. Es sei nicht zuständig, sagte eine Gerichtssprecherin. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestützt - aber "den Regelungszweck Schutz von Verbraucherrechten haben wir hier nicht", sagte die Gerichtssprecherin. (Az UKI 2/25)
Konkret ging es um die App Lidl Plus, die Nutzern Rabatte auf den Einkauf gewährt. Der vzbv argumentiert, Rabatte für Lebensmittel des täglichen Bedarfs dürften nicht nur App-Nutzerinnen und Nutzern vorbehalten sein. Sonst würden Menschen, die nicht in der Lage sind, Apps oder Smartphones zu bedienen, benachteiligt. Er stützte seine Klage auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG); Benachteiligungen wegen Alters oder Behinderung bei Alltagskäufen seien demnach grundsätzlich unzulässig.
Die Verbraucherschützer wollen mit Diskriminierungsklagen gegen Rabatt-Apps - betroffen sind auch Netto und Penny - erreichen, dass es "gleichwertige Angebote" wie eine Kundenkarte, einen Coupon an der Kasse oder Papiergutscheine gibt. Sie wollen außerdem grundsätzlich klären, ob das AGG ausreicht, um Diskriminierung durch Apps zu verhindern und Rabatte für alle zu gewährleisten. Aber auch die Klagen gegen Netto und Penny wurden abgewiesen; sind aber noch nicht rechtskräftig.
Die Sprecherin des Brandenburgischen OLG sagte am Dienstag, das Gericht sehe eine Grundlage für eine Klage gegen die Rabatt-App im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Hier seien die Landgerichte zuständig.
Aktuell laufen mehrere Klagen des vzbv gegen Rabatt-Apps von Supermärkten. Bei anderen Klagen geht es einmal um den "Preis" dieser Apps: Sie seien nicht kostenlos, weil Verbraucherinnen und Verbraucher mit persönlichen Daten und Einblicken in ihr Einkaufsverhalten zahlen, kritisiert der vzbv. Zum anderen geht es um nach Ansicht der Verbraucherschützer rechtswidrige Werbung in den Apps - sie kritisieren unklare Bezugspreise, irreführende Prozentangaben oder Preisgegenüberstellungen, die den tatsächlichen Vorteil verschleiern.
Wirtschaft
Klage wegen Rabatt-App von Lidl: Oberlandesgericht erklärt sich für nicht zuständig
- AFP - 29. September 2026, 13:47 Uhr
Verbraucherschützer haben gegen die Rabatt-App von Lidl geklagt - das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage am Dienstag allerdings ab, weil es nicht zuständig sei.
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