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Cookies ohne Einwilligung: Bundesgerichtshof prüft Haftung

  • AFP - 8. Oktober 2026, 10:43 Uhr
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Computermaus und Tastatur
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Cookies und der Schutz von Daten im Internet haben den BGH beschäftigt. Er verhandelte über die Frage, wer haften muss, wenn Cookies ohne Einwilligung der Nutzer gesetzt wurden. Ein Urteil fiel noch nicht.

Cookies und der Schutz von Daten im Internet haben am Donnerstag den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Er verhandelte in Karlsruhe über die Frage, wer haften muss, wenn Cookies ohne Einwilligung der Nutzer gesetzt wurden. Ein Mann verklagte ein Technologieunternehmen auf Schadenersatz. (Az. I ZR 5/26)

Dieses Unternehmen soll auf seinem Laptop Cookies gesetzt haben, ohne dass er vorher zustimmte. Cookies sind kleine Datensätze, die eine Seite beim Surfen im Internet zwischenspeichert. So kann sie sich bestimmte Informationen über den Nutzer merken, beispielsweise für angepasste personalisierte Werbung. Beim Aufrufen der Seite werden Nutzer gefragt, ob sie Cookies zustimmen.

Im Streitfall ging es unter anderem um Informationen zur IP-Adresse, dem Besuchszeitpunkt und dem benutzten Internetbrowser. Das Unternehmen, das verklagt wurde, betreibt die Internetseiten dabei nicht selbst. Es ist Dienstleister und stellt die Cookies auf Seiten anderer Firmen bereit. Im Zentrum der BGH-Verhandlung stand darum die Frage, ob es trotzdem als möglicher Täter haften muss - oder ob doch die Betreiber der Websites verantwortlich sind.

Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte im April 2023 gegen das Technologieunternehmen. Es sprach dem Kläger 1500 Euro Schadenersatz zu. Das Oberlandesgericht reduzierte den Betrag im Dezember 2025 zwar auf 100 Euro, stellte aber grundsätzlich ebenso fest, dass das Technologieunternehmen haften müsse. Dieses wandte sich an den BGH. Es will erreichen, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. 

Sein Anwalt argumentierte, dass nur der Webseitenbetreiber dafür verantwortlich sei, die Einwilligung der Nutzer einzuholen. Das Technologieunternehmen stelle lediglich Cookies zur Verfügung - diese würden dann aber in die Internetseite integriert.

Der Anwalt des Klägers konterte, dass es das beklagte Unternehmen sei, welches Cookies speichere. Es müsse darum sicherstellen, dass Cookies erst nach der Zustimmung der Nutzer gesetzt würden.

In der Verhandlung wurde deutlich, dass noch einige Fragen zu technischen Abläufen offen sind. Es ist möglich, dass der BGH den Fall nach Frankfurt zurückverweist, damit dort noch einmal verhandelt wird. Entschieden ist das aber noch nicht - wann in Karlsruhe ein Urteil fällt, sollte zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden.

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