Wenn ein Kraftfahrzeug in Flammen aufgeht, haftet der Halter für alle Schäden. Das gilt aber nicht beim Brand einer zur Reparatur ausgebauten E-Roller-Batterie, wie der Bundesgerichtshof nun festgestellt hat. In dem verhandelten Fall hatte der Halter seinen batteriebetriebenen Roller zur Reparatur in die Werkstatt gebracht, wo zunächst der Akku entfernt und geladen wurde. Dabei erhitzte sich der Energiespeicher, explodierte und setzte die Werkstatt in Brand. Â
Vor Gericht ging es nun um die Frage, ob der Fahrzeughalter auf Basis der allgemeinen Betriebsgefahr für die Schäden aufkommen muss. Allgemein haftet dieser auch ohne direktes Zutun, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch zu Schaden kommt oder Sachen beschädigt werden. Dies sei laut BGH der ,,Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird".
Dass das Fahrzeug bereits in der Werkstatt stand, ändert an der Haftung nicht grundsätzlich etwas. Diese tritt unabhängig davon ein, ob es während der Fahrt oder erst danach zu einem Schaden kommt. Anders sieht es aber in diesem Fall aus: Weil die Batterie zum Zeitpunkt des Brandes nicht mehr Teil des Fahrzeugs war, verneint das Gericht eine Haftung des Halters. Ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Betrieb sei nicht festgestellt. Den Schaden an der Werkstatt muss daher nicht die Kfz-Versicherung des Fahrzeughalters, sondern die Gebäudeversicherung des Servicebetriebs übernehmen. (Az.: VI ZR 1234/20)
Motor
Recht: Brand von E-Roller-Akku - Halter haftet nicht nach Ausbau
- Holger Holzer/SP-X - 10. März 2023, 15:34 Uhr
Kraftfahrzeuge sind per se eine Gefahrenquelle. Für die Haftung bei Schäden gibt es daher strenge Regeln. Aber auch Ausnahmen. Â
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