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Recht: Was gilt beim Abbiegen? - Rechts-vor-links-Regelung heißt rechts vor links

  • Elfriede Munsch/SP-X - 24. Januar 2024, 12:23 Uhr
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Wer an einer Kreuzung, wo der Verkehr nach dem Prinzip rechts-vor-links geregelt ist, nach rechts abbiegen möchte, muss den wartepflichtigen Verkehrsraum nach links nicht ununterbrochen beobachten Foto: SPX

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Dieser Ansatz mag hin und wieder zutreffen, im Straßenverkehr dürfen Verkehrsteilnehmer jedoch Regeln einfach vertrauen.

Wer an einer Kreuzung, wo der Verkehr nach dem Prinzip rechts-vor-links geregelt ist, nach rechts abbiegen möchte, muss den wartepflichtigen Verkehrsraum nach links nicht ununterbrochen beobachten. Vielmehr kann der nach rechts Abbiegende vertrauen, dass der links kommende Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachtet. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken (13 S 30/23) hervor.

Im verhandelten Fall war eine Autofahrerin beim Links-Abbiegen mit einer in dieselbe Straße rechts abbiegenden und vorfahrtsberechtigten Autofahrerin kollidiert. Die Haftpflichtversicherung der Links-Abbiegerin wollte nur 75 Prozent des Schadens der Unfallgegnerin bezahlen. Dagegen klagte die Rechts-Abbiegerin zunächst vor dem Amtsgericht in St. Wendel. Die Amtsrichter wiesen die Klage ab. Sie warfen der Klägerin vor, lediglich den von rechts kommenden Verkehrsraum beobachtet zu haben. Sie hätte bei der Annäherung den linken Verkehrsraum beobachten müssen. Gegen diese Entscheidung ging die Klägerin in Berufung. Mit Erfolg.

Die Richter am Landgericht Saarbrücken entschieden zu Gunsten der Klägerin. Die Beklagte habe durch die Verletzung des Vorfahrtsrechts der Klägerin den Unfall allein verschuldet. Der Klägerin sei kein Verkehrsverstoß anzulasten. Bei einer rechts-vor-links-Kreuzung dürfe ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass der ihm gegenüber wartepflichtige, von links kommende Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachtet, zitiert Ra-Online aus dem Urteil. Zudem folge aus der Rücksichtnahmepflicht nicht, dass der wartepflichtige Verkehrsraum nach links auch schon während der Annäherung an die Einmündung ununterbrochen beobachtet werden müsse. Zumal die Pflicht bestehe, von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt zu gewähren und es daher einen Pflichtenverstoß darstelle, wenn ausschließlich nach links geschaut wird, so die Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken weiter.

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