Wer mit seinem eigenen Auto auf einem Carsharing-Parkplatz parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Das gilt laut einem urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auch dann, wenn keine konkrete Behinderung vorliegt. In dem verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin gegen die von der Stadt erhobene Abschleppgebühr mit dem Argument geklagt, sie habe lediglich 11 Minuten geparkt, während zahlreiche weitere Carsharing-Plätz frei gewesen seien. Dem Gericht zufolge spielt das jedoch keine Rolle.
Rechtlich gesehen steht demnach ein Fahrzeug, das auf einem Carsharing-Parkplatz steht, aber nicht am Carsharing teilnimmt, in einem absoluten Halteverbot. Die Abschleppmaßnahme sei verhältnismäßig, weil die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge nur dann gewährleistet sei, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten würden, zitiert das Portal ,,RA-Online" aus der Begründung. Zudem gehe auch von einem kurzen Parken eine negative Vorbildwirkung aus. (Az.: 14 K 491/23)
Motor
Recht: Carsharing-Stellplatz - Falschparker sind negative Vorbilder
- Holger Holzer/SP-X - 7. März 2024, 12:26 Uhr
,,Nur ganz kurz' ist keine funktionierende Ausrede beim Falschparken. Das gilt auch, wenn man das Auto auf einem ansonsten leeren Carsharing-Platz abstellt.
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