Wer seinen Dienstwagen unerlaubt privat nutzt, haftet für eventuelle Schäden selbst dann, wenn diese durch „unwahrscheinliche“ Umstände eintreten. Das hat nun ein Bundeswehrsoldat vor dem Verwaltungsgericht Berlin erkennen müssen. Der Mann hatte seinen Dienstwagen, eine zivile Limousine mit Bundeswehr-Beklebung, entgegen dem Verbot privater Nutzung mitgenommen und über Nacht am Straßenrand in Berlin-Neukölln geparkt. Dort zündeten Unbekannte das Fahrzeug an. Es entstand ein Schaden von 12.000 Euro, für den der Soldat nicht aufkommen wollte. Der Schaden sei durch eigenartige, ganz unwahrscheinliche und deshalb nach dem regelmäßigen Verlauf außer Betracht zu bleibende Umstände entstanden, lautete seine Argumentation. Â
Das Gericht folgte dem nicht. Der Bundeswehrangehörige habe gegen das Verbot der nicht genehmigten privaten Nutzung verstoßen, wodurch ein adäquat kausaler Schaden eingetreten sei. Der Brandanschlag sei nicht unvorhersehbar oder komplett unwahrscheinlich gewesen, ähnliche Fälle habe es seit mehreren Jahren häufiger gegeben, vermehrt bei Behördenfahrzeugen. Wäre die Fahrt genehmigt worden, wäre er auf die seit Jahren bestehende Anweisung hingewiesen worden, Bundeswehrfahrzeuge jedenfalls über Nacht nur auf bewachten Behördenparkplätzen abzustellen, zitiert das Portal „RA-Online“ aus der Begründung. (Az.: VG 36 K 232.13)
Motor
Recht: Unerlaubte Privatnutzung eines Dienstwagens - Haftung bei Brandanschlag auf Dienstwagen
- Holger Holzer/SP-X - 13. Dezember 2024, 14:25 Uhr
Für die Überlassung von Dienstfahrzeugen gibt es in Behörden häufig strengere Regeln als in Unternehmen. Wer sich nicht daran hält, kann böse Überraschungen erleben.
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