Bei Lieferverzögerungen kann sich ein E-Autokäufer den verlorene Umweltbonus vom Händler erstatten lassen. Das hat das Amtsgericht München entschieden. In dem verhandelten Fall hatte ein Kunde 2022 bei einem Autohaus ein E-Fahrzeug bestellt, das noch im gleichen Jahr hätte geliefert werden sollen, um sich die damals geltende E-Autoprämie in Höhe von 6.000 Euro zu qualifizieren. Die Auslieferung verzögerte sich jedoch, so dass der Käufer nach erfolgloser Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktrat und ein anderes Fahrzeug bei einem anderen Händler erwarb.
In der Zwischenzeit war der Umweltbonus allerdings auf 4.500 Euro gesunken – die Differenz wollte er vom Händler zurück. Zusätzlich verlangte er auch einen Ausgleich für die Zulassungs- und Bereitstellungskosten des Alternativfahrzeugs. Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte das Autohaus zunächst zur Zahlung von 1.924 Euro. Dieses ging in Berufung. In der nächsten Instanz schlossen beide Parteien einen Vergleich über die Zahlung von 1.250 Euro. (Az.: 223 C 15954/23)
Wer 2022 ein Elektro-Auto kaufte, bekam 6.000 Euro Umweltprämie. Im Jahr darauf waren es nur noch 4.500 Euro. Die Differenz kann sich ein Autokäufer nach dem Rücktritt vom Händler erstatten lassen, der nicht rechtzeitig lieferte. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 223 C 15954/23).
Motor
Recht: Lieferverzögerung bei E-Auto - Händler muss Umweltbonus ausgleichen
- Holger Holzer/SP-X - 3. April 2025, 12:34 Uhr
Für die Zahlung des Umweltbonus bei E-Autos waren Lieferung und Zulassung maßgeblich. Das führte bei Lieferschwierigkeiten häufig zu Problemen.
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