Der Verfassungsgerichtshof von Nordrhein-Westfalen hat eine Beschwerde der Deutschen Polizeigewerkschaft gegen das Polizeibeauftragtengesetz zurückgewiesen. Die Entscheidung fiel am Dienstag, wie eine Gerichtssprecherin am Donnerstag in Münster mitteilte. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, hieß es.
Der Verfassungsgerichtshof argumentierte unter anderem, dass die Gewerkschaft nicht beschwerdebefugt sei, weil sie durch die Regelung nicht selbst unmittelbar betroffen sei. Nur die Gewerkschaftsmitglieder selbst könnten eine Verletzung ihrer Grundrechte rügen.
Das Gesetz über einen unabhängigen Polizeibeauftragten in Nordrhein-Westfalen war im März dieses Jahres vom Landtag verabschiedet worden. Dieser soll das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Polizei stärken und dafür sorgen, dass etwa Beschwerden über Polizisten Gehör finden. Bei konkreten Hinweisen darf der Beauftragte auch etwa Akteneinsicht nehmen oder Stellungnahmen einfordern.
Dagegen legte die Deutsche Polizeigewerkschaft Verfassungsbeschwerde ein. Aus ihrer Sicht ist die "parallele Ermittlungsführung" nicht mit der Gesetzeslage in Einklang zu bringen, wie die Gewerkschaft im Oktober erklärte. Die Beamten seien durch diese Art der Ermittlungsführung zudem doppeltem Belastungsstress ausgesetzt. Auch sei das Gesetz von Misstrauen gegenüber Polizisten geprägt.
Politik
Nordrhein-Westfalen: Verfassungsbeschwerde gegen Polizeibeauftragtengesetz scheitert
- AFP - 18. Dezember 2025, 12:49 Uhr
Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat eine Beschwerde der Deutschen Polizeigewerkschaft gegen das Polizeibeauftragtengesetz zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, teilte eine Gerichtssprecherin in Münster mit.
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