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Klage nach behauptetem Impfschaden wird in Nordrhein-Westfalen neu verhandelt

  • AFP - 19. Mai 2026, 10:36 Uhr
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Coronaimpfung in Berlin 2022
Bild: AFP

Das Landgericht Arnsberg in Nordrhein-Westfalen muss erneut über einen möglichen Impfschaden verhandeln. Das Oberlandesgericht Hamm hob ein Arnsberger Urteil von 2025 auf, mit dem die Klage eines Manns abgewiesen worden war.

Das Landgericht Arnsberg in Nordrhein-Westfalen muss erneut über einen möglichen Impfschaden verhandeln. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hob nach Angaben vom Dienstag ein Arnsberger Urteil von 2025 auf, mit dem die Klage eines Manns abgewiesen worden war. Er gibt an, als Folge einer Coronaimpfung unter anderem unter Schmerzen und Schwindel zu leiden.

Non fordert er Auskünfte über Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen des Impfstoffs sowie Schmerzensgeld von mindestens 150.000 Euro und Schadenersatz. Das Landgericht wies die Klage ab, und der Mann wandte sich an das OLG. Dieses berücksichtigte bei seiner Entscheidung ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom März, mit dem das Recht von Patienten auf Auskunft gestärkt wurde.

Grundsätzlich können Pharmaunternehmen bei einem Impfschaden dazu verpflichtet werden, Schadenersatz zu zahlen. Das gilt dann, wenn der eingesetzte Impfstoff die gesundheitlichen Probleme verursacht haben könnte. Außerdem muss mindestens eine von zwei Voraussetzungen vorliegen: Entweder ist das Risiko der Impfung größer als ihr Nutzen, oder der Impfstoff war nicht nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gekennzeichnet.

Da Privatleute das meist nicht wissen können, gibt es auch ein gesetzliches Recht auf Auskunft - wenn die Informationen notwendig sind, um einen möglichen Anspruch auf Schadenersatz festzustellen. Allerdings müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Impfstoff den Schaden verursachte.

Dann haben Betroffene Anspruch auf Informationen zu Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie weiteren Erkenntnissen, die für die Bewertung wichtig sein könnten - allerdings nur solche, die dem Hersteller bekannt waren.

Der BGH entschied, dass es für diesen Auskunftsanspruch genügt, dass ein Impfschaden plausibel ist. Darauf bezog sich das OLG und bestimmte, dass das Landgericht auf dieser Grundlage noch einmal über den Fall verhandeln muss.

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