Verlangt jemand einen Sportwagen zurück, den er angeblich nur zum Schein jemandem übergab, muss er das Scheingeschäft nachweisen. Kann er das nicht, kann er auch nicht die Herausgabe verlangen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Mittwoch mitteilte. Es wies die Klage auf Herausgabe des Luxusautos ab. (Az.: 3 U 20/26)
Geklagt hatte ein Mann gegen einen Autohändler. Beide waren seit vielen Jahren miteinander befreundet. 1996 kaufte der Kläger das Fahrzeug. In den 2000er Jahren wurde es abgemeldet, weil es nicht mehr verkehrssicher war.
Der Sportwagen wurde 2010 von der Schweiz zum Autohändler nach Deutschland überführt, wo er repariert wurde. 2012 bestätigte der Kläger dem Autohändler, dass dieser Eigentümer des Fahrzeugs sei. Der Autohändler ließ es auf sich zu und nutzte es.
Nun forderte der Kläger aber den Sportwagen mit der Begründung zurück, dass das Eigentum nur zum Schein auf den Autohändler übertragen worden sei. Das Landgericht Gießen gab ihm in erster Instanz Recht.Â
Diese Entscheidung revidierte das Oberlandesgericht nun. Der Kläger hätte beweisen müssen, dass das Auto weiterhin ihm gehört. Dies sei ihm nicht gelungen, erklärte es. Die vorgelegten Unterlagen wiesen ebenfalls nicht darauf hin.
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Urteil aus Hessen: Scheingeschäft mit Sportwagen muss bewiesen werden
- AFP - 26. August 2026, 14:57 Uhr
Verlangt jemand einen Sportwagen zurück, den er angeblich nur zum Schein jemandem übergab, muss er das Scheingeschäft nachweisen. Kann er das nicht, kann er auch nicht die Herausgabe verlangen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied.
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