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Rechtsstreit um Äußerungen zu AfD: Polizeidirektion Oldenburg beantragt Berufung

  • AFP - 15. Dezember 2025, 13:48 Uhr
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AfD-Bundesparteichef Tino Chrupalla
Bild: AFP

Im Rechtsstreit um Äußerungen des früheren Oldenburger Polizeipräsidenten Johann Kühme zur AfD will die Polizeidirektion ein erstinstanzliches Verwaltungsgerichtsurteil anfechten. Sie habe Berufung beantragt, erklärte die Polizeidirektion Oldenburg.

In einem Rechtsstreit um Äußerungen des ehemaligen Oldenburger Polizeipräsidenten Johann Kühme zur AfD will die Polizeidirektion das erstinstanzliche Urteil anfechten. Sie habe Berufung beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt, teilte die Polizeidirektion Oldenburg am Montag mit. Zwar fühle sie sich durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg "weitgehend bestätigt und bestärkt", erklärte Präsident Andreas Sagehorn. Sie halte aber auch die vom Gericht beanstandeten Aussagen Kühmes für zulässig. 

In dem Fall geht es um ein Zeitungsinterview, das Kühme im August 2023 gab. Der niedersächsische Landesverband der AfD verklagte die Polizeidirektion daraufhin vor dem Verwaltungsgericht. Die Richter bekräftigten im November grundsätzlich, dass ein Polizeipräsident sich öffentlich zu Themen der inneren Sicherheit und Angriffen auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung äußern dürfe. Ein Teil der Aussagen verletzten aber das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot.

"Aus der schriftlichen Urteilsbegründung ergibt sich, dass eine Vielzahl der von meinem Vorgänger Johann Kühme in diesem Interview getätigten Aussagen zulässig gewesen sind", erklärte Sagehorn. Die Polizei sei demnach "verpflichtet und auch berechtigt", sich zu den Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung öffentlich zu äußern. Das gelte auch dann, "wenn es eine politische Partei" betreffe.

Weiter erklärte Sagehorn, das Verwaltungsgericht selbst betone, dass einzelne Interviewäußerungen in ihrem "Gesamtkontext" zu betrachten seien. Daher halte die Polizeidirektion auch die im erstinstanzlichen Urteil beanstandeten Aussagen für zulässig und beantrage die Berufung.

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